„Warum ist es notwendig Gemeinden zu aktivieren?
Heute
gibt es keine Gemeinden oder Städte (im staatlichen Sinne) mehr. Denn
sie sind als Firmen organisiert worden, siehe Firmeneintragungen bei den
internationalen Firmenregistern D&B, manta oder Hoppenstedt. Diese
Firmen unterliegen durch die handelsrechtliche Verwaltung der BRD dem
Verein im Handelsrecht EU. Diese Gemeindefirmen sind den strikten
Anordnungen der übergeordneten Behörden ausgeliefert. Dadurch wird die
hohe gewollte Verschuldung erschaffen.
Man
beachte: Eine Firma im Handelsrecht gehört zuerst einem Eigentümer.
Daher dient sie auch zuerst diesem Eigentümer. Zudem ist das Ziel einer
jeden Firma Profite zu machen, und zwar jedes Jahr mehr als im Jahr
zuvor. Diese Gewinne resp. dieses Geld muss jedoch irgendwo herkommen
(bspw. aus Steuern, Abgaben, Parkgebühren, . . . ). Dahingegen ist eine
staatlich organisierte Stadt oder Gemeinde im Eigentum der
Staatsangehörigen die dort ihren Wohnsitz haben. und Eine staatlich
organisierte Stadt dient daher den Bürgern vor Ort. Von einer solchen
Stadt profitieren alle Bürger – nicht nur private Eigentümer.
Der weitere Weg ist wie folgt vorgegeben:
Die
Gemeinden und Städte ,in ihrer Firmenstruktur, haben oder wollen nach
„Landesgesetz“ das sogenannte Doppik (KomDoppikLG) einführen. Diese
Struktur ändert das System des Geldvermögens in ein imaginäres
Eigenkapital und macht die Gemeinde zu einer leeren Hülse, da alle Werte
angefangen vom Kindergarten, der Wasserversorgung, der
Abwasserbeseitigung, den Schulen usw. in fremde Hände übergeben werden
sollen. Es wird das von den Einwohnern der Gemeinden und Städten
erarbeitete Vermögen den Gemeinden und Städten entzogen.
Im
Kgr. Preußen war die Eigenständigkeit der Gemeinden von der Regierung
ausdrücklich gewünscht und in den Gemeindeverordnungen verankert. Die
Bürger bestimmten eigenständig über ihre Belange. Durch das staatliche
Prinzip der Subsidiarität<sup>9</sup> im Königreich Preußen
konnte der Staat nach der Verfassung Preußens von 1848/1850 kaum noch in
die Belange der Gemeinden eingreifen. Das Geld der Gemeinde blieb
ausschließlich in der Gemeinde. Schulden der Gemeinden waren in der
damaligen Zeit so gut wie unbekannt. Es herrschte allgemeiner Wohlstand,
wie man an den aus der damaligen Zeit stammenden Gebäuden heute noch
sehen kann.
Der 1. Oktober 1990 ist das bedeutendste Datum seit dem Kriegs”ende” 1918
[..]
Am
1. Oktober 1990 wurde der Vertrag über die abschließende Regelung in
Bezug auf Deutschland „2+4-Vertrag“ mit Erklärung vom 1. Oktober 1990
zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte
und-Verantwortlichkeiten unterschrieben.
Art. 7 des Vertrages besagt:
“(1)
Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre
Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als
Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden
vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle
entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.”
Deutschland ist das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937.
Wenn
wir diesen Text wirklich in seiner ganzen Bandbreite verstehen möchten,
sollten wir auf die Zeit von 1914 / 1918 zurückgehen. Der erste
Weltkrieg war beendet, der Kaiser hatte am 28. November 1918 abgedankt
und es gab keine legitime Regierung und Monarchie mehr. Nach dem
Völkerrecht hätte jetzt das Volk über die weiteren Geschicke des Landes
abstimmen müssen. Es kam anders.Es kam zur Selbstermächtigung von
Parteigruppen. Oswald Sprengler hat dies im Jahr 1924 bereits klar
aufgezeigt.
„Aus
Angst um den Beuteanteil entstand auf den großherzoglichen Samtsesseln
und in den Kneipen von Weimar die deutsche Republik, keine Staatsform,
sondern eine Firma. In ihren Satzungen ist nicht vom Volk die Rede,
sondern von PARTEIEN; nicht von Macht, von Ehre und Größe, sondern von
PARTEIEN. Wir haben kein Vaterland mehr, sondern PARTEIEN; kein Ziel,
keine Zukunft mehr, sondern Interessen von PARTEIEN. Und diese PATREIEN –
noch einmal: keine Volksteile, sondern Erwerbsgesellschaften mit einem
bezahlten Beamtenapparat, die sich zu amerikanischen Parteien verhielten
wie ein Trödelgeschäft zu einem Warenhaus – entschlossen sich, dem
FEINDE alles was er wünschte auszuliefern, jede Forderung zu
unterschreiben, den Mut zu immer weitergehenden Ansprüchen in ihm
aufzuwecken, nur um im Innern ihren eigenen Zielen nachgehen zu können.“
zitiert nach Oswald Spengler, Philosoph 1924 (Zweibändiges Werk über
den „Untergang des Abendlandes“). Quelle: Zeit-Online vom 9. Juli 1993
Besser könnten wir die heutige Zeit auch nicht beschreiben.
Vor 1918 waren die Parteien von einer verantwortlichen Mitgestaltung der Politik ausgeschlossen.
Im
Jahr 1918 endete der deutsche souveräne Staat. Er hat seine
Rechtsfähigkeit allerdings nie verloren. Die Änderungen an den
Verfassungen kann nach dem gültigen Völkerrecht nur der Souverän – das
Volk – vornehmen. Wir sollten uns davor hüten, wie es die Alliierten in
ihrer Anordnung Grundgesetz verlangen, eine neue Verfassung zu fordern.
Wir könnten dann den Bezug zu unserer Abstammung verlieren.
Wenn die preußische Verfassung vom Souverän abgeschafft wird, geht die Staatsangehörigkeit dadurch verloren.
Ohne Staatsangehörigkeit stehen wir ungeschützt im Handelsrecht. Wir
sollten die Verfassungen unserer jeweiligen Bundesstaates10 nur
ergänzen und ändern, d. h. sie den heutigen Lebensumständen11 anpassen.
Die Verfassung darf nur vom Souverän geändert werden. Sie ist die
Gebrauchsanleitung für unsere Angestellten in den Verwaltungen. Damit
behält der Souverän (WIR) die Macht in seinen Händen. In die Verfassung
sollte unbedingt aufgenommen werden, dass eine bestimmte Anzahl von
Gemeinden die Verwaltungen absetzen und neu besetzen können. Diese
Maßnahme kann erforderlich werden, wenn die Verwaltung gegen die
Interessen des Souverän arbeitet (bspw. Lobbyismus, Vetternwirtschaft,
Landesverrat, Vorteilsnahme etc.).
Alle
sogenannten Regierungen nach 1918 waren Mandatsregierungen im
Handelsrecht und im Auftrag von Dritten. Das war bei der Weimarer
Regierung und im Jahr 1933 bei der Regierung mit Adolf Hitler jeweils
durch Selbstermächtigung.
Der
erste Weltkrieg wurde (nur) durch einen nach dem Völkerrecht möglichen
Waffenstillstand unterbrochen (Kriegshandlungen wurden eingestellt). Im
völkerrechtlichen Vertrag von 1907 / 1910 der Haager Landkriegsordnung
ist dies festgelegt:
Art. 36 [Folgen des Waffenstillstandes; Aufnahme der Kampfhandlungen]
Der Waffenstillstand
unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen
Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht
vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die
Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß
der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig
benachrichtigt wird.
Der
Krieg kann nur durch einen Friedensvertrag beendet werden. Diesen
Friedensvertrag zum ersten Weltkrieg haben wir bis heute noch nicht. Der
sogenannte zweite Weltkrieg ist ein Waffenstillstandsbruch und die
Fortsetzung des ersten Weltkrieges.
Nach
dem ersten Weltkrieg ist nicht nur unser Land ins Handelsrecht
verkommen, auch die Alliierten sind jetzt im Handelsrecht. Als Beispiel:
der erste Weltkrieg wurde mit Russland dem zaristischen Kaiserreich
geführt. Die Fortsetzung des ersten Weltkrieges wurde mit der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken geführt. Heute nennt sich die Firma
Russische Föderation und Herr Putin ist der Geschäftsführer.
Wir
erinnern uns an den 2+4 Vertrag? Dort hat die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken unterschrieben und nicht die Russische Föderation. Wie kann das sein?
Bei
uns ist das Kaiserreich noch rechtsfähig. Es wurde durch den Souverän
nie außer Kraft gesetzt wurde. Darüber wurde im Handelsrecht die
Weimarer Republik, das sogenannte dritte Reich, die Vereinigten
Wirtschaftsgebiete und zum Schluß die Bundesrepublik Deutschland
gepackt. Alle Handelsfirmen sind die Fortsetzung der jeweils ersten.
In
unserem Fall der Weimarer Republik. Siehe auch GG Art. 140 (Weimarer
Verfassung) Im Fall der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist die
Russische Föderation auch nur die Fortsetzung.
Als
Konsequenz aus den handelsrechtlichen Mandatsregierungen können auch
alle von ihnen abgeschlossenen Verträge nur Handelsverträge sein.
Der
Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 ist ein Handelsvertrag und
kein Friedensvertrag wie vielfach behauptet wird. Auf dem Deckel des
Vertrages steht: „Treaty of Peace“ – „Vertrag zum Frieden“. Ein
völkerrechtlicher Friedensvertrag schreibt sich wie folgt: „Peace
Treaty“ – Friedensvertrag“ Mit solchen Wortschöpfungen werden wir seit
fast 100 Jahren getäuscht.
Nach
1949, in der sogenannten Bundesrepublik Deutschland stand in unseren
Ausweisen nur noch Name und nicht mehr Familienname. Das gültige
internationale deutsche Gesetz, daß HGB vom 10. März 1897 besagt im Art.
17. „Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, […]“. Durch diese weitere
Täuschung konnten die Staatsangehörigen der jeweiligen Bundesstaaten
ausgeraubt werden. (Siehe auch Lastenausgleich12 1952.) Bei
einer natürlichen Person muss laut Gesetz ein Familienname eingetragen werden.
Der Leser möge nun in seinem Ausweis prüfen ob er eine natürliche Person oder eine juristische Person (unbeseelte Sache) ist.
[..]
Merke: Vertragsrecht bricht Völkerrecht!
Der SHAEF-Vertrag
der Alliierten aus dem Jahre 1944 ist ebenfalls ein Handelsvertrag der
den Schutz der Staatsangehörigen des Kaiserreiches laut Haager
Landkriegsordnung (HLKO) gewährleistet. Auch wenn die Alliierten ihren
Vertrag Gesetz nennen. Es bleibt nur ein Handelsrechtlicher Vertrag.
Auch dies fällt unter Täuschung.
Das
„Gesetz“ Nr. 52 Sperre und Kontrolle von Vermögen besagt: Artikel VII
(Begriffsbestimmungen): „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen
Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.”
Die Alliierten (von 1944) meinen mit dem Begriff “Deutschland” die Hitlerdiktatur im Jahr 1937.
Artikel I (Arten von Vermögen):
[..]
Die
Staatsangehörigen des „Deutschen Reiches (Kaiserreich vor 1918) sind
von der Sperre und Kontrolle von Vermögen nach dem Völkerrecht
ausgenommen. Dies dürfte für alle von Interesse sein die glauben, die
Verträge würden nicht eingehalten. Wichtig ist es, sie zu kennen und sie einzufordern!
Der
dritte Vertrag im Handelsrecht ist der oben aufgeführte 2+4 Vertrag. In
diesem Vertrag geben die handelsrechtlichen Parteien die Besetzung des
Jahres 1945 auf.
Außenminister
Baker USA setzt den Art. 23 (Geltungsbereich des GG) 1990 außer Kraft
und übergibt die Verwaltung der Bundesbürger, nicht aber der
Staatsangehörigen der Bundesstaaten von vor 1918, an den Verein im
Handelsrecht Europäische Union.
In
den Jahren 2006 bis 2010 wurden durch die Bereinigungsgesetze die
Verordnungen, Anordnungen und Empfehlungen der direkten
Besatzungsverwaltung für Staatsangehörige der Bundesstaaten durch
Streichung des Geltungsbereich außer Kraft gesetzt.
Gesetze
können nur von einem souveränen Staat erlassen werden. Die
BRD-Verwaltung greift in den Jahren 2009 und 2011 bei der ZPOEG und der
StPOEG auf die Gesetze des Kaiserreiches aus dem Jahr 1877 zurück.
Merke: ZPOEG, StPOEG, BGBEG sind nur Verordnungen einer Handelsverwaltung.
[..]
Wenn wir diese Zusammenhänge verstanden haben können wir erkennen welche einzigartige Chance wir in unserem Land jetzt haben.
Wir
können im Gegensatz zu unseren Nachbarländern unsere Handelsverwaltung
ohne Gewalt, friedlich durch unsere Handlungen absetzen. Die
Voraussetzungen bietet das Völkerrecht die HLKO.
Wir sind bis zum Friedensvertrag zum ersten Weltkrieg noch immer ein besetztes Land, aber die Staatsangehörigen nach RuStAG 191316 (Reichs-,
und Staatsangehörigkeitsgesetz – ) können sich ab dem 12. September
1990 nach dem 2+4 Vertrag wieder selbst ohne direkte Verwaltung der
Alliierten organisieren.
Das
heißt: Die Gemeinden und Städte die nach 1990 von den Alliierten ins
Handelsrecht gesetzt wurden sind jetzt als Gebietskörperschaft mit dem
Bodenrecht wieder freigegeben. Die
Staatsangehörigen die ihre Vorfahren bis vor 1914 (RuStAG 1913)
nachweisen können haben die Möglichkeit die rechtsfähige Gemeinde wieder
zu aktivieren.
Auszug
aus der Aktivierungsurkunde der Gemeinde Neuhaus vom 8. April 2013 an
die Alliierten, die UNO und die Behörden der BRD zur Kenntnisnahme per
FAX:
„
[…] setze Sie hiermit in Kenntnis, dass die Gemeinde Neuhaus (ab 1036)
in der Preußischen Provinz Westfalen nach der Gemeindeordnung für die
Provinz Westfalen vom 19.03.1856 von Preußischen Staatsangehörigen
bewohnt wird und aktiv ist.
Laut
Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 ist es laut Artikel 43
untersagt neue Länder, Städte oder Gesetze anzuordnen. Die
Namensänderung im Jahr 1957 in Schloß Neuhaus und die Eingemeindung –
durch „Nordrhein Westfalen“ – am 01. Januar 1975 widersprechen dem
gültigen Völkerrecht, stellen ein Kriegsverbrechen dar und sind somit
nichtig. Wir erinnern Sie auch an den Befehl Nr. 46 der Alliierten Hohen
Kommission der 1955 von der UDSSR aufgehoben wurde.
Inwohner der Gemeinde Neuhaus sind freie Männer und Frauen und Staatsangehörige des Königreich Preußens. […]”
Wir
fordern Sie auf, als Besatzungsmacht über das Deutsche Reich dafür
Sorge zu tragen, dass die NGO/Company „Bundesrepublik Deutschland“ keine
Angehörige der Bundesstaaten / Deutsches Reich plündert oder deren
Eigentum einzieht. Sie verstoßen damit gegen geltendes Völkerrecht (HLKO
Artikel 43,46,47 )
Die
aktivierte Gemeinde kann sich nach internationalem Recht selbst
organisieren. Wir können uns jetzt entscheiden ob wir mit der Verwaltung
der Alliierten in dem Verein Europäische Union (im Handelsrecht)
aufgehen wollen oder ob wir uns wieder selbst als souveräner Staat
organisieren. Auf dem Gebiet des Amt Neuhaus in Westfalen / Gemeinde
Neuhaus in Westfalen gilt als Beispiel kein ESM-Vertrag. Dies hat die EU
in ihrem Antwortschreiben zur Kenntnis genommen.
Viele
aktivierte Gemeinden können mit den westlichen Alliierten des ersten
Weltkrieges den Friedensvertrag verhandeln. Mit Russland haben wir zum
ersten Weltkrieg bereits den völkerrechtlich gültigen Friedensvertrag
von Brest-Litowsk 17
vom 3. März 1918. Wenn der Friedensvertrag mit den westlichen
Alliierten abgeschlossen wird, ist unser Land wieder voll souverän.
Wichtig: Der erste Weltkrieg wurde nach Verträgen begonnen und nur nach diesen Regeln kann er auch wieder beendet werden!
Es
gibt in unserem Land viele Gruppen die glauben das Deutsche Reich,
Preußen (auch Freistaat Preußen von 1920 im Handelsrecht) oder ein
Königreich zu sein. Alle diese Gruppen im Handelsrecht (Vereinsrecht)
halten sich nicht an das Völkerrecht, die völkerrechtlichen Verträge, um
zu einem Friedensvertrag und dadurch an die volle Souveränität zu
gelangen. Die Lösung kann nur über die Gemeinde und damit in der
Verwaltung zum
Kreis usw. gehen. Man kann den Hausbau nicht mit dem Dach beginnen.
Einige Gruppen sind bereits in den Verdacht gekommen mit Diensten
zusammen zu arbeiten. Ein deutlicher Hinweis auf die Arbeit der Dienste
ist, daß sie die Gruppen im Handelsrecht organisieren oder sie auf die
eine oder andere Weise ins Handelsrecht ziehen.
Souverän
heißt: Wir entscheiden ob über unserem Land Gift in den Himmel gesprüht
wird, ob wir alle von den Diensten der Alliierten (NSA u. a.) abgehört
werden, welches Geldsystem wir haben wollen, ob Bargeld abgeschafft
werden soll, ob wir die Verträge wie ESM, TTIP18, NATO19 usw. anerkennen
oder nicht. Alle diese Probleme die im Internet jeden Tag breit
diskutiert werden haben wir in unserer Hand.
Wer eine Gemeinde aktivieren möchte sollte sich auf einen Rechtskreis vor 1914/18 festlegen. (Staatsrecht)
Die Wahl des richtigen Rechtskreises ist der wichtigste Punkt bei der Aktivierung der Gemeinde!
Nur im Staatsrecht
vor 1914 ist der Schutz der HLKO gewährleistet. Wer sich auf die Zeit
nach dem ersten Weltkrieg einläßt ist im Handelsrecht und angreifbar /
vernichtbar!
Das Spiel
im Handelsrecht heißt Monopoly: Sie haben die Bank, sie können
jederzeit die Spielregeln ändern, sie haben die Schloßallee und
Badstraße, Bahnhof einfach alles. Wer mitspielen möchte kann auf Dauer nur verlieren. Das zeigt die Geschichte der letzten 97 Jahre all zu deutlich!
Die Gemeinde
Neuhaus hat die Landgemeindeordnung der Preußischen Provinz Westfalen
vom 19. März 1856 und die “Verfassung” des Deutschen Bundes von 1871
angenommen. Man sollte die Gemeinde, Gemeindegrenzen und die gültige
Gemeindeordnung20 kennen.
Die
Verfassung des Königreich Preußen wurde von den Staatsangehörigen mit
ihrem Leben (Blutsonntag in Berlin) und mit Festungshaft (z.B.
Gerichtsreferent Franz Löher in Neuhaus i.W., Paderborn) durchgesetzt
und 1850 vom König von Preußen unterzeichnet. In dieser Verfassung21 finden
sich viele bürgerliche Rechte. Der Artikel 10 z. B. besagt: “Der
bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht
statt.”
Am 1. Januar 1871 wurde die Verfassung22 des
Deutschen Bundes als Zusammenschluß der souveränen Bundesstaaten
vollzogen. Die vorstehende Verfassung wurde vom Bundesrat dem am 21.
März 1871 zusammentretenden Reichstag des Deutschen Reiches unter rein
redaktionellen Änderungen als Reichsgesetz betreffend die Verfassung des
Deutschen Reiches vorgelegt und am 16. April 1871 von Kaiser Wilhelm I.
im Reichsgesetzblatt bekannt gegeben. Das Gesetz trat am 4. Mai 1871 in
Kraft und ersetzte im Wesentlichen die Verfassung vom 1. Januar. Es
gibt weltweit nur drei Zusammenschlüsse mit souveränen Bundesstaaten.
Das sind die Schweiz, Amerika und der Deutsche Bund.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist:
Die Gemeinde aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg hat ihre Rechtsfähigkeit nie verloren.
Organisation der aktivierten Gemeinde:
Die Gemeindemitglieder die ihren Wohnsitz nach Art. 7 des BGB vom 18.
August 1896 in der aktivierten Gemeinde begründen und sich von der Firma
Gemeinde (im Handelsrecht) abgemeldet haben, unterliegen wieder dem
Schutz des völkerrechtlichen Vertrag, der HLKO und dem Schutz des
internationalen deutschen Recht. Damit ist die Gemeinde wieder
organisiert.
Geschäftsfähigkeit der organisierten Gemeinde:
Die Geschäftsfähigkeit erlangt die Gemeinde wenn über 50 Prozent der
deutschen Staatsangehörigen mit Wahlrecht (geregelt durch die
Gemeindeordnungen) ihren Wohnsitz in der aktivierten Gemeinde begründen.
In diesem Fall muß die BRD-Verwaltung die Organisation mit allen
Unterlagen, Dateien, Gebäuden und Mitarbeitern nach dem gültigen
Völkerrecht übergeben. Die aktivierte Ur-Gemeinde ist dann nicht mehr an
Anweisungen der BRD Behörden oder der EU gebunden. Nach unserem Wissen
gelten dann auch keine Schulden aus der Zeit vor der Geschäftsfähigkeit.
Die Schulden verbleiben bei der ehemaligen Gemeinde im Handelsrecht!
Die dann staatliche Gemeinde kann sich, ohne Abgaben an andere, selbst
finanzieren und die Gemeindemitglieder entscheiden selbst über ihre
Belange wie zum Beispiel die Organisation des Kindergartens. Die
Gemeinde kann auch die Bürgerrechte verleihen.
Voraussetzung
ist die handelsrechtliche Kündigung mit Hinweis auf den Art. 119
(Anfechtung wegen Irrtums) des BGB von 1896. Der Nachweis der
Staatsangehörigkeit mit der Staatsangehörigkeitsurkunde, die einen
richtigen Antrag nach RuStAG 1913 und die richtige Staatsangehörigkeit
wie zum Beispiel die Staatsangehörigkeit des Kgr. Preußen beinhaltet,
ist die Voraussetzung um bei einem Friedensvertrag mitbestimmen zu
können und die Rechte als Staatsangehöriger wieder zu erlangen.
[..]
Die
BRD – Behörden sind im Auftrag der Alliierten bis zu einem
Friedensvertrag verpflichtet die öffentliche Ordnung in unserem Land zu
gewährleisten. Dazu gehört die Verwaltung der Einwohnerdaten, das
Katasteramt usw. Es gibt jeweils für die deutsche Frage zuständige
Personen in den Behörden. Die Bestätigung der Staatsangehörigkeit kann
deshalb nur über den sogenannten „gelben Schein“ erfolgen ! Solange in
der Gemeinde in der Überzahl Bundesbürger wohnen, übernimmt die
Bestätigung der Staatsangehörigkeit die BRD- Verwaltung.“ [Quelle, Hervorhebungen hinzugefügt; Anm. d. Red.]